Das Investitionsprogramm des Kulturministeriums „Investitionsförderung für die freie Kulturszene und kleine Kultureinrichtungen“ ist in diesem Jahr mit insgesamt 275.000 Euro ausgestattet. Die Antragsfrist wurde nun bis zum 31. Mai 2024 verlängert. Das Programm „soll weiterhin die kulturelle Infrastruktur im Lande fördern und nachhaltig stärken“.
Es richtet sich an „nicht gewinnorientierte, öffentlich zugängliche Einrichtungen, Gruppen oder Projektträger mit eindeutig kultureller Ausrichtung wie etwa soziokulturelle Zentren, freie Theater, Kunstvereine, Heimatvereine, nicht-staatliche Museen, musikalische Ensembles, Filmclubs oder Literaturvereinigungen“.
- Das Investitionsprogramm fördert Kulturschaffende der freien Szene außerhalb öffentlich-rechtlicher Trägerschaften (rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und natürliche Personen mit Sitz in Schleswig-Holstein).
- Gefördert werden können der Erwerb von Ausstattungsgegenständen und Baumaßnahmen (Sanierung, Umbau und Modernisierung).
- Gefördert werden können Investitionen mit einer Zuschusshöhe ab 3.000 Euro und bis zu 50.000 Euro pro Maßnahme. Der Eigenanteil für die geförderte Investition muss dabei mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
- Eine Antragstellung ist noch bis zum 31. Mai 2024 bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) möglich.
- Zuwendungen können i.d.R. nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist.
- Geförderte Projekte müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
Beantragte Maßnahmen sollen mindestens eines dieser drei Ziele verfolgen:
- Erhöhung oder Verbesserung der kulturellen oder künstlerischen Angebotsvielfalt,
- Erhöhung oder Verbesserung der Anzahl der kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten, der Nutzer-/Besucherzahlen und der Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartner und/oder
- Entwicklung von neuen künstlerischen Anwendungs- und Vermittlungsformaten.
Für die Gewährung von Investitionsförderung für die freie Kulturszene und kleine Kultureinrichtungen gilt die zugehörige >> „Richtlinie ab 2021“ (PDF). Darin finden sich die erforderlichen Hinweise und Voraussetzungen für die Antragstellung.
Hier geht es >> zum Antragsformular (PDF).
Quelle und weitere Informationen: